12.04.2021 - Das Niedersächsische Kultusministerium regelt den Umgang mit Versetzungen und Übergang der Jahrgänge 1 bis 10 sowie zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 mit Schreiben vom 12.04.2021 neu. 

Da in einigen Schulen bzw. in einigen Fächern faktisch kein oder kaum Unterricht erteilt wurde, darf hieraus kein Nachteil für die Schüler*innen entstehen. Deshalb sind die Anwendungsregeln für die Versetzung und zum Übergang für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 10 sowie zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs der allgemein bildenden Schulen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 zu Gunsten der Schüler*innen entschärft worden.

So besteht z.B. für versetzungsgefährdete Schüler*innen Anspruch auf mündliche Prüfung, außer bei Abschlussprüfungen. Das Erbringen einer schriftlichen oder mündlichen Zusatzleistung kann für den Übergang oder Wechsel in einen anderen Schulzweig gewählt werden, wenn der erforderliche Notendurchschnitt nicht ausreicht. 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über die Regelungen dieses Erlasses in geeigneter Weise informiert werden.

 

Externe Links zu den Veröffentlichungen  
2021-04-12 -Erlass-Noten_Versetzungen-Wiederholung.pdf

Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen / MK, Nds. Kultusministerium