16.11.2020: Alle Schulen im Wechselbetrieb „Szenario B" bis 04.12.2020, einige Bildungsgänge an der BBS im "Szenario C". Nachfolgend die Abschrift der  

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Verden

zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Verden 

Der Landkreis Verden erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 18 der Nds. Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Satz 3 des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende



I. Allgemeinverfügung

  1. Der Schulbetrieb wird an allen öffentlichen und privaten allgemein- und berufsbildenden Schulen im Landkreis Verden im Wechselmodell bzw. im „Szenario B" gem. des Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule durchgeführt.

    Dieses umfasst u. a. die folgende Unterrichtsorganisation:
    • maximal 16 Personen in Präsenzunterricht
    • Mindestabstand von 1,5 Metern innerhalb der Lerngruppen
    • Wechsel von Präsenzunterricht und verpflichtendem „Lernen zu Hause"
    • Notbetreuung

  2. Abweichend von Nr. 1 wird an den berufsbildenden Schulen
    • der Unterricht der Berufsschule (duale Ausbildung), der nicht im Blockunterricht stattfindet und
    • der Unterricht für die Bildungsgänge Sozialpädagogik, zur sozialpädagogischen Assistenz, für medizinische und zahnmedizinische Fachangestellte sowie zur Altenpflege, Pflegefachkraft und Pflegeassistenz
    im „Szenario C" gem. des Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule durchgeführt.

  3. Schülerinnen, Lehrinnen, Besucherinnen, Eltern, Beschäftigte des Schulträgers sowie sonstiges pädagogischen Personal sind verpflichtet außerhalb von Unterrichtsräumen auf dem Schulgelände und im Schulgebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Dies gilt nicht am Arbeitsplatz bzw. im Sekretariat der Schule. 

  4. Nr. 3. gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Personen, die vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen befreit sind; der Nachweis ist zu erbringen.

  5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ist bis zum 04.12.2020 befristet.

  6. Diese Allgemeinverfügung ist gem. §§ 28 Abs. 3 i. V. mit § 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar.


II. Begründung:

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtigt oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten,  bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. 

Gemäß § 18 der Nds. Corona-Verordnung können die örtlichen Behörden über die Verordnung hinausgehende Anordnungen treffen, sofern dies im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist.

Die Voraussetzungen des § 18 Satz Nds. Corona-Verordnung sind vorliegend erfüllt.

Durch den aktuell drastischen Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus-SARS-CoV-2 im Gebiet des Landkreises Verden sind unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten zu ergreifen.

Durch diese Allgemeinverfügung werden notwendige, weitergehende Maßnahmen getroffen. Im Rahmen des Wechsels aller öffentlichen und privaten allgemein- und berufsbildenden Schulen im Kreisgebiet in das Wechselmodell wird die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die sich in der Schule aufhalten, halbiert. Das Szenario B umfasst eine Kombination aus Präsenzunterricht und Lernen zu Hause. In diesem Fall werden maximal 16 Personen in Präsenzunterricht sein und der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gelten.

Hierdurch reduzieren sich soziale Kontakte und Zusammenkünfte zwischen den Schülergruppen, sodass sich die potentiellen Übertragungspunkte reduzieren und auch die Infektionsketten besser nachverfolgt werden.

Die Auszubildenden im Bereich der dualen Ausbildung stellen darüber hinaus eine gesonderte Gruppe dar, da sie durch die verschiedenen Betriebe aus den unterschiedlichen Berufsfeldern außerordentlich viele Außenkontakte haben, die dann in den Berufsschulen wieder zusammentreffen. Um dieses erhöhte Risiko in den berufsbildenden Schulen als auch in den Betrieben und Firmen im Landkreis Verden zu reduzieren, ist die Beschulung der Schülerinnen zuhause durchzuführen. Bei einer Blockbeschulung ist dies nicht notwendig, da die Schülergruppe über die gesamte Dauer zusammenbleibt und in dieser Zeit nicht im Betrieb ist.

Die Verpflichtung zum Tragen einer MNB außerhalb von Unterrichtsräumen auf dem Schulgelände und im Schulgebäude ergänzt diese Maßnahmen, da an diesen Orten die durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter nicht gewährleistet ist. Zudem sind gerade unter Jugendlichen im Teenageralter Begrüßungs- und Verabschiedungsrituale mit engem körperlichen Kontakt verbreitet, sodass zu befürchten ist, dass diese trotz des Abstandsgebotes in unbeaufsichtigten Momenten weiter praktiziert werden. Hier wird das Tragen einer MNB dazu beitragen, Infektionsrisiken zu minimieren.

Daher besteht die Erforderlichkeit, die beschriebenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten anzuordnen. Diese weitreichenden Maßnahmen sind notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems im Landkreis Verden sicherzustellen.

In diesem Szenario wird weiterhin das Recht auf Bildung durch den Wechsel aus Präsenzunterricht und verpflichtendem Lernen zuhause gewahrt. Zudem wird eine Notbetreuung angeboten, sodass der notwendige Schutz der Bevölkerung die als geringfügig einzustufenden Einschränkungen überwiegt und die Maßnahme im Ergebnis angemessen ist.

Ziel der Verfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Diesem Umstand trägt auch die Befristung der Allgemeinverfügung Rechnung, die die Einschränkungen vorerst auf das Nötigste begrenzen soll. Die Verfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.


III. Bekanntmachungshinweise:

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt für den Landkreis Verden in Kraft.

Die Allgemeinverfügung kann auch auf der Internetseite www.landkreis-verden.de abgerufen werden.


IV. Ihre Rechte:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, erhoben werden.

 

Verden, den 16.11.2020

Der Landrat


Gez. Bohlmann