Am 06.05.2019 wurde die Geschäftsordnung im Kreiselternrat Verden beschlossen und zuletzt am 29.11.2021 bestätigt.

§ 1 Zusammensetzung und Aufgaben

(1) Der Kreiselternrat besteht aus Mitgliedern der Schulelternräte des Landkreises. Die Zusammensetzung und Wahl richtet sich nach §§ 97 ff. NSchG in der Fassung vom 03.03.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2018.

(2) Der Kreiselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus einem/r Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern/innen besteht. In den Ämtern der Elternvertretung sollten nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen vertreten sein. Im Vorstand sollten, wenn möglich Schulformen nur einmal vertreten sein.

(3) Der Kreiselternrat wählt eine/n Vertreter/in und eine/n Ersatzvertreter/in zur Berufung in den Schulausschuss des Kreistages. Die Berufung gilt für die volle Legislaturperiode der Vertretungskörperschaft (5 Jahre), sofern er/sie weiterhin ein Kind an einer Schule der Vertretungskörperschaft hat. § 110 NSchG bleibt unberührt.

(4) Alle Wahlen - außer jener nach § 1 (3) - werden für 2 Schuljahre vorgenommen. Bis zur Neuwahl bleibt der Kreiselternrat im Amt. Verliert ein Mitglied des Elternrates sein Elternvertretungsrecht entsprechend § 91 (3) NSchG, so hat er/sie dieses dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. An seine Stelle rückt sodann das 1. Ersatzmitglied der entsprechenden Schulform nach.

(5) Jedes Mitglied soll sich bei Verhinderung durch ein Ersatzmitglied seiner Schulform entsprechend der gewählten Reihenfolge vertreten lassen.

(6) Die Aufgaben des Kreiselternrates sind im § 99 NSchG in der jeweils gültigen Fassung verankert.

(7) Die Mitglieder des Kreiselternrates arbeiten vertrauensvoll zusammen. Ihr Amt führen sie in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle der Schüler/innen und Erziehungsberechtigten. Die Mitglieder des Kreiselternrates berichten den Schulelternräten regelmäßig über ihre Tätigkeit unter Wahrung etwa gebotener Vertraulichkeit. Dies geschieht auch durch zu verteilende schriftliche Mitteilungen des/der Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Kreiselternrates sind nicht befugt, Erklärungen und Stellungnahmen im Namen des Kreiselternrates abzugeben.

§ 2 Vorstand

(1) Die/Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des Kreiselternrates. Sie/Er wird im Verhinderungsfalle durch seine/n Stellvertreter/in vertreten. 

(2) Die/Der Vorsitzende vertritt den Kreiselternrat. Ihr/Ihm obliegt es, Auskünfte über Beschlüsse des Kreiselternrates zu geben. Sie/Er kann diese Befugnis im Einzelfall auf ein Mitglied des Vorstandes übertragen.

(3) Der/Dem Vorsitzenden obliegt in Abstimmung mit dem Vorstand

a) die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Einladung zu den Sitzungen des Kreiselternrates,
c) die Ausführung der Beschlüsse des Kreiselternrates,
d) die Führung des Schriftverkehrs, insbesondere die Unterzeichnung von Schreiben; sie/er kann diese Befugnis auf ein Mitglied des Kreiselternrates übertragen,
e) die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen der Geschäftsordnung zu überwachen.

§ 3 Sitzung

(1) Der Kreiselternrat ist in der Regel mindestens zweimal im Jahr von der/dem Vorsitzenden unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mind. 10 Tage vorher per Mail einzuladen. Die Einladung wird auch auf der Homepage des Kreiselternrates veröffentlicht.

(2) Die/Der Vorsitzende muss den Kreiselternrat innerhalb von 14 Tagen einberufen, wenn 5 der Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. In begründeten Fällen kann der/die Vorsitzende des Kreiselternrates formlos und ohne Einhaltung einer Frist einberufen, auch während der Schulferien, jedoch nicht wenn Wahlen stattfinden sollen.

(3) Die Sitzungen des Kreiselternrates sind in der Regel öffentlich, jedoch können einzelne Tagesordnungspunkte oder auch komplette Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Eine entsprechende Ankündigung ist der jeweiligen Einladung zu entnehmen. An allen Sitzungen des Kreiselternrates kann die/der Landrätin/Landrat oder sein/ihr Beauftragter teilnehmen. Der Kreiselternrat kann jedoch auf Beschluss des Vorstandes auch allein beraten. Lehrer/innen und Vertreter/innen der Schulaufsichtsbehörde können ebenfalls eingeladen werden. Einladungen können grundsätzlich nur auf Beschluss des Vorstandes, vom Vorsitzenden vorgenommen werden.

(4) Antragsrecht haben nur Mitglieder des Kreiselternrates

(5) Wer in Sitzungen des Kreiselternrates sprechen will, muss sich zu Wort melden. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Die Redezeit kann begrenzt werden.

(6) Die Abstimmung erfolgt in der Weise, dass der weitestgehende Antrag zuerst abgestimmt wird. Im Zweifelsfall wird die Reihenfolge der Anträge von dem/der Vorsitzenden bestimmt. Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden, jedoch dürfen die Ausführungen nur den zur Verhandlung anstehenden oder unmittelbar zu beratenden Gegenstand oder die Tagesordnung betreffen und nicht länger als 2 Minuten in Anspruch nehmen.

Geschäftsordnungsanträge sind:

a) Vertagung des Verhandlungsgegenstandes,
b) Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung,
c) Übergang zur Tagesordnung,
d) Schluss der Debatte und nachfolgende Abstimmung,  
e) Schluss der Rednerliste,
f) Verweisung an einen Ausschuss,
g) Unterbrechung der Sitzung.

(7) Wer in der Sitzung persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, unmittelbar zu erwidern und vor einer etwa stattfindenden Abstimmung das Wort zu erhalten, um in Form einer persönlichen Bemerkung Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen, die gegen ihn gerichtet waren, richtig zu stellen. Die Zeit von 2 Minuten soll nicht überschritten werden.

§ 4 Beschlussfassungen

(1) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines anwesenden Mitgliedes jedoch geheim.

(2) Beschlüsse des Kreiselternrates werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden gefasst, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Kreiselternrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit stellt der/die Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung fest. Bei Beschlussunfähigkeit kann in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden, wenn die erforderliche Hälfte der Mitglieder nicht anwesend ist. Hierauf muss in der Einladung zur nächsten Sitzung besonders hingewiesen werden. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt anhand der Anwesenheitsliste.

(4) Über Anträge zur Tagesordnung beschließt der Kreiselternrat mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden am Beginn der Sitzung.

(5) Änderungen der Geschäftsordnung sind nur auf schriftlichen Antrag und mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreiselternrates zulässig.

§ 5 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Kreiselternrates wird ein Protokoll angefertigt, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern sowie bei Bedarf Ersatzmitgliedern übersandt wird.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

a) Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung
b) Liste der Anwesenden,
c) Tagesordnung,
d) die Beschlussfassungen mit Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Stimmabgaben,
e) Verlauf der Sitzung im Wesentlichen,
f) Unterschrift der/des Vorsitzenden und des/der Protokollführers/in.

(3) Für Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie Verhandlungen mit Dritten sind in einer Niederschrift jeweils nur die wesentlichen Gesichtspunkte und das Ergebnis festzuhalten.

(4) Die Protokolle sind vom Vorsitzenden geordnet aufzubewahren und seinem Nachfolger zu übergeben.

(5) Einwände gegen das Protokoll dürfen sich nur auf sachliche Richtigkeit der Wiedergabe beziehen. Eine erneute Beratung der in dem Protokoll enthaltenen Beschlüsse aus Anlass der Genehmigung des Protokolls ist nicht zulässig.

(6) Das Protokoll ist durch den/die Protokollführer/-in innerhalb von 14 Tagen bei dem/der Vorsitzenden einzureichen.

§ 6 Arbeitsausschüsse

(1) Der Kreiselternrat kann Ausschüsse bilden. Werden Ausschüsse gebildet, so können sie nur aus den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Kreiselternrates bestehen. Außenstehende können beratend hinzugezogen werden.

(2) Jeder Ausschuss wählt nach Bildung unverzüglich aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende/n und eine/n Protokollführer/in.

(3) Der/Die Vorsitzende des Ausschusses ist im Namen des Kreiselternrates berechtigt, mit Personen oder Institutionen über spezifische Sachfragen zu verhandeln und klärende Auskünfte einzuholen. Über die Ausschussarbeiten und Ergebnisse unterrichtet er/sie, den/die Vorsitzende/n des Kreiselternrates und berichtet vor dem Kreiselternrat.

(4) Vorstandsmitglieder des Kreiselternrates sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.

§ 7 Gäste

Die Elternvertreter/innen zum Beispiel einer Schule, die in Trägerschaft einer besonderen Trägerschaft steht, zum Beispiel Lebenshilfe o.ä., können als ständige Gäste ohne Stimm- und Wahlrecht, aber mit Rederecht zu jeder Sitzung eingeladen werden.

§ 8 Schlussbestimmung

Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen. Der Kreiselternrat verpflichtet sich bei Kenntnisnahme, dieses in der nächsten Sitzung zu heilen.

§ 9 Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung wurde am 6.5.2019 vom Kreiselternrat beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.